Artikel 208
Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, erwerben alles Gut und Eigentum das der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen ist.
Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreich-ungarischen Herrscherfamilie.
Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.
Der Wiedergutmachungsausschuss bestimmt den Wert des seitens der verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsschuss weiters einen Betrag abzuziehen,welcher dem Beitrag entspricht, den Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar geleistet haben.
Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und diesem Staate nach dem vorangehenden Absatz angelasteten Betrag diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuss wird die Höhe des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.
Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909 2 ½ Millionen Türkische Pfund an die ottomanische Regierung gezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen. Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils ist Österreich auf das Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.
Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu übertragen:
1. Besitz und Eigentum der Länder, Gemeinden und anderen lokalen Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina, die nicht dieser Monarchie gehörten.
2. Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden Schulen und Spitäler.
3. Die den ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.
Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten gelegenen Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt knüpfen.