Sophie Hohenberg

Wiedergutmachungsauschuss                                                                                

Rechnungsdienst                                                                                                      8 Februar 1923

Es scheint also jetzt offensichtlich, dass nicht nur die Vormundschaft der minderjährigen Kinder, sondern auch die Österreichische Regierung nicht der Ansicht sind, dass diese Güter und diese Eigentümer als unter die Bestimmungen von Artikel 208 des Vertrages von St. Germain fallend angesehen werden können. Andererseits ist die tschechoslowakische Delegation der Ansicht, daß in Anbetracht der Grundsätze, die durch den Wiedergutmachungsausschuss in seiner Entscheidung n° 1087 angenommen wurden, die Güter und Eigentümer unter die Bestimmungen des Artikels 208 fallen, weil der tschechoslowakische Staat die Güter und Eigentümer gemäß, des Gesetzes des 12. August 1921, als unter diesen Artikel fallend, in Besitz genommen hat.

 

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