Sophie Hohenberg

Nr 354. 

Sammlung der Gesetze und Verordnungen des tschechoslowakischen Staates, Jahrgang

 1921. 

Gesetz vom 12 August 1921, betreffend die Übernahme des nach den Friedensverträgen dem tschechoslowakischen Staate zugefallenen Gutes und Eigentums.

Die Nationalversammlung der tschechoslowakischen Republik hat folgendes

Gesetz beschlossen.

 

§1.

 

Der tschechoslowakische Staat erwirbt alles Gut und alles Eigentum:

  1. Das in dem der Cechoslowakischen Repubik gehörenden Gebiet der einstmaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie dem gewesenen Kaisertum Österreich, dem gewesenen Königreich Ungarn oder als gemeinsames Eigentum der gewesenen Österreichisch-Ungarischen Monarchie sowie der Österreichischen und Ungarischen Krone und der gewesenen Österreichisch-Ungarischen Herrscherfamilie am 28. Oktober 1918 und, soweit es sich um nach dem 28.Oktober 1918 einverleibte Gebiete handelt, am Tage der Inkorporierung dieser Gebiete gehört hat;
  2. Das im Gebiete von Felsberg und Weitra am Tage der Inkorporierung dieses Gebietes dem Lande Niederösterreich gehört hat.
  3. Das in dem aus dem Deutschen Reich einverleibten Gebiet der deutschen Krone, dem Deutschen Reich und den Deutschen Staaten sowie dem gewesenen deutschen Kaiser und anderer Personen der deutschen Herrscherfamilien am Tage der Inkorporierung dieses Gebietes gehört hat.

 

§2.

 

Unter gut und Eigentum im Sinne §1. ist das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen einschließlich aller Vermögensrechte und -forderungen zu verstehen.

                      

§3.

                  

Unter Gut und Eigentum der gewesenen Österreichisch-Ungarischen Herrscherfamilie ist namentlich zu verstehen das Gut und Eigentum:

1.     Des letzten Herrschers Karl und seiner Gemahlin Zita;

2.     Der anderen Personen der gewesenen österreichischen Herrscherfamilie, namentlich auch des gewesenen Thronfolgers Franz-Ferdinand Este und seiner Nachkommen

3.     Des K. und K. Familienfonds

 

 

 

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