Sophie Hohenberg

Wir Erzherzog Franz-Ferdinand Karl Ludwig Josef Maria von Österreich-Este etc..

erklären es als Unseren festen und wohlerwogenen Entschluss, Uns mit der hochgeborenen Gräfin Sophie Maria Josephine Albina Chotek von Chotkowa und Wognin, Dame des hochadeligen Sternkreuzordens und Tochter des verstorbenen Geheimen Rathes, Kämmerers und Oberststabelmeisters Seiner kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät, Bohuslav Grafen Chotek von Chotkowa und Wognin, und dessen gleichfalls in Gott ruhenden Gemahlin, Gräfin Wilhelmine, geborene Gräfin Kinsky von Wchinitz und Tettau, Sternkreuzordens- und Palastdame, ehelich zu verbinden. Zu dieser ehelichen Verbindung haben Wir in Beobachtung der seit altersher in dem durchlauchtigsten Erzhause bestehenden Observanz und der Bestimmungen der Uns bindenden Hausgesetze die Einwilligung Seiner kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät, des glorreich regierenden Kaisers und Königs Franz-Joseph I. Unseres erhabenen Oheimes, als des durchlauchtigsten Obersten Hauptes des gesamten Erzhauses erbeten und eingeholt, und haben Seine Majestät geruht, Uns dieselbe, als einen neuen Beweis Allerhöchst Ihrer gnädigen und wohlwollenden Gesinnungen huldreichst zu erteilen. Bevor Wir aber zur Schließung des eheligen Bundes schreiten, fühlen Wir uns veranlasst, unter Berufung auf die oben erwähnten Hausgesetze des durchlauchtigsten Erzhauses, deren Bestimmungen Wir noch ganz besonders im Hinblicke auf gegenwärtige, von Uns einzugehende Ehe vollinhaltlich anerkennen und als bindend erklären, festzustellen, daß Unsere Ehe mit Gräfin Chotek nicht eine ebenbürtige, sondern eine morganatische Ehe ist und als solche für jetzt und für alle Zeiten anzusehen ist, demzufolge weder Unsere Frau Gemahlin, noch den mit Gottes Segen aus dieser Unserer Ehe zu erhoffenden Kindern und deren Nachkommen keine Rechte, Ehren, Titel, Wappen, Vorzüge et cetera, et cetera zustehen und von denselben beansprucht werden können und sollen, die den ebenbürtigen Gemahlinnen und den aus ebenbürtiger Ehe stammenden Nachkommen der Herren Erzherzöge zukommen.

 

Insbesondere erkennen und erklären Wir aber noch ausdrücklich, daß Unseren aus oberwähnter Ehe Stammenden Kindern und deren Nachkommen, nachdem dieselben nicht Mitglieder des Allerhöchsten Erzhauses sind, ein Recht auf die Thronfolge in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und somit auch im Sinne der Gesetzartikel 1723, I und II, in den Ländern der ungarischen Krone nicht zusteht und selbe von der Thronfolge ausgeschlossen sind.

 

Wir verpflichten Uns mit Unserem Worte, daß Wir gegenwärtige Erklärung, deren Bedeutung und Tragweite Wir Uns wohl bewußt sind, als für alle Zeiten, sowohl für Uns, wie für Unsere Frau Gemahlin und Unsere aus dieser Ehe stammenden Kinder und deren Nachkommen bindend anerkennen, und daß Wir niemals versuchen werden, diese Unsere gegenwärtige Erklärung zu widerrufen oder etwas zu unternehmen, welches darauf hinzielen sollte, die bindende Kraft derselben zu schwächen oder aufzuheben. Zur Bestätigung gegenwärtiger in zwei Exemplaren auszustellenden Erklärung haben Wir diese Urkunden eigenhändig gefertigt und mit Unserem erzherzoglichen Insiegel versehen lassen.

 

Gegeben zu Wien, am 28. Juni 1900

Unterzeichnet: Erzherzog Franz-Ferdinand

© 2009 Sophie Hohenberg
  • | Disclaimer